Namen im Zeugnis müssen korrekt sein

Frankfurt/Main/Berlin (dpa/tmn) – Ein Arbeitszeugnis muss den Namen des Arbeitnehmers korrekt angeben. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen in Frankfurt (Az.: 12 Ta 250/08) auch für das Datum seines Ausscheidens.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Vor- und Nachnamen des Mitarbeiters falsch geschrieben. Beim Enddatum des Arbeitsverhältnisses hatte er sich außerdem um einen Tag versehen. Dagegen legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein und bekam recht, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.

Dass der Arbeitgeber in diesem Fall den 30. statt den 31. Oktober als letzten Tag der Beschäftigung genannt habe, ist noch aus anderem Grund zu kritisieren: Ein so auffälliges Datum könnte zu der falschen Annahme führen, das Arbeitsverhältnis ist vorzeitig beendet worden. In dem Fall sind negative Konsequenzen für den den Arbeitnehmer denkbar.