Nur genehmigte Überstunden werden bezahlt

Mainz/Düsseldorf (dpa/tmn) – Überstunden bekommen Arbeitnehmer nur bezahlt, wenn sie vom Chef bewilligt und bescheinigt wurden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 6 Sa 337/08), über das die Zeitschrift «Personal» berichtet.

Demnach dürfen Arbeitnehmer nicht einfach eigenmächtig Überstunden ansparen. Vielmehr müssen sie immer angekündigt und abgesegnet werden – es sei denn, eine Betriebsvereinbarung sieht etwas anderes vor. Auch sei die geleistete Mehrarbeit nachzuweisen. Allein mit persönlichen Notizen geht das nicht. Sie müssen zumindest vom Chef gegengezeichnet sein.

In dem Fall hatte ein Zeugwart eines Sportvereins eine Nachzahlung in Höhe von 16 000 Euro von seinem Arbeitgeber gefordert, weil er nach seinen Angaben innerhalb von drei Jahren 1600 Überstunden angesammelt hatte. Belegen konnte er das allerdings nur anhand von privaten Aufzeichnungen. Der Verein wies die Forderung zurück – und bekam vor Gericht Recht.

Die Richter argumentierten, dass die Nachforderungen nicht glaubwürdig seien. Die Notizen des Zeugwarts seien schon deshalb als Beleg unbrauchbar, weil sie nicht genau genug geführt wurden. Zum anderen müsse der Kläger den Arbeitgeber frühzeitig darauf hinweisen, falls seine reguläre Arbeitszeit nicht ausreicht, um seine Aufgaben zu erledigen.