Sonn- und Feiertagszuschläge trotz bei Krankheit

Frankfurt (dpa/tmn) – Sonn- und Feiertagszuschläge müssen auch dann gezahlt werden, wenn Arbeitnehmer krank im Job fehlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

Demnach kann sich der Arbeitgeber in solchen Fällen nicht einfach darauf berufen, dass er kranken Arbeitnehmern derartige Zuschläge üblicherweise nicht zahlt. Eine Ausnahme ist, wenn eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien das vorsieht.

In dem Fall (Aktenzeichen: 6 Sa 175/07) war eine Beschäftigte für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt worden, konnte einige der Dienste wegen einer Erkrankung aber nicht antreten. Der Arbeitgeber strich ihr daraufhin – wie in dem Betrieb üblich – die Zuschläge für ihre Fehltage.

Das war unzulässig, wie die Richter urteilten. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz seien Zuschläge auch im Krankheitsfall zu zahlen. Für Ausnahmen bedürfe es einer Sonderregelung der Tarifvertragsparteien. Gibt es keinen Tarifvertrag, dürfe der Arbeitgeber dagegen nicht einfach einseitig zu Ungunsten der Mitarbeiter entscheiden und ihnen die Zahlung der Zuschläge im Krankheitsfall verweigern.