Überstunden: Zahlpflicht nur bei angeordneter Mehrarbeit

Mainz (dpa) – Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter Überstunden nur bezahlen, wenn er sie entweder angeordnet oder nachträglich gebilligt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Ein Anspruch auf Bezahlung kann nach dem Richterspruch ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, dass die Überstunden notwendig waren, um das Arbeitspensum zu schaffen (Urteil vom 10.10.2008 ­ 6 Sa 390/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Metzgermeisters ab. Der Kläger verlangte unter anderem von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 711 Überstunden. Seine Arbeitszeit habe zwar eigentlich bei 40 Stunden wöchentlich gelegen – tatsächlich habe er täglich mehr als 14 Stunden gearbeitet. Konkrete Nachweise legte der Metzger nicht vor.

Das LAG wies die Forderung des Mannes daher zurück. Selbst wenn er so lange gearbeitet habe, fehle eine nachvollziehbare Aufstellung, womit er in dieser Zeit konkret beschäftigt gewesen sei. Pauschale Behauptungen, die berufliche Stellung im Unternehmen habe den hohen Einsatz erfordert, genügten nicht.