Urteil: Kassiererin muss nicht putzen

Frankfurt/Main (dpa/lhe) – Kassiererinnen sind nicht verpflichtet, an ihrem Arbeitsplatz auf Verlangen des Vorgesetzten zu putzen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Mittwoch (19. August) bekanntgewordenen Urteil entschieden.

Die Richter gaben damit der Klage einer Kassiererin gegen den Betreiber einer Tankstelle statt und verurteilten den Unternehmer, derartige Weisungen künftig zu unterlassen (AZ 7 Ca 1692/09). Weil der Tankstellenbesitzer offenbar die Kosten für die Reinigungskraft einsparen wollte, beauftragte er die Kassiererin, den Boden des Geschäftsraumes und die Kundentoilette vollständig zu reinigen. Sie habe ja schließlich bereits früher einmal aushilfsweise Putztätigkeiten verrichtet, hieß es. Außerdem fülle die Tätigkeit weniger als fünf Prozent der Arbeitszeit aus.

Vor Gericht hatte die Klage der Frau dennoch Erfolg. Das Weisungs- und Direktionsrecht des Vorgesetzten umfasse nur die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Kassierens, nicht aber anderweitige Dienste. Solange es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehe, müsse niemand zu Putzeimer und Lappen greifen, so das Gericht.