Zufällig mitgehörtes Telefonat bricht kein Tabu

Bonn (dpa/tmn) – Hört ein Arbeitnehmer zufällig ein Telefongespräch mit, verletzt er dadurch keine Persönlichkeitsrechte. Das Telefonat unterliegt dann auch keinem Beweisverwertungsverbot.

Der Betreffende dürfte vor Gericht darüber aussagen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 983/07). Anders ist es beim gezielten heimlichen Mithören oder sogar Aufzeichnen von Telefongesprächen. Dadurch werden die Persönlichkeitsrechte der Belauschten verletzt. Auf diese Weise gewonnene Informationen sind als Beweismittel tabu. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

In dem Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen einer Mitarbeiterin gekündigt, die zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig war. Sie klagte, weil sie die Kündigung für sittenwidrig hielt und erklärte, sie sei kurz zuvor von der Personaldisponentin der Firma angerufen worden. Diese habe sie aufgefordert, trotz Krankschreibung zur Arbeit zu kommen, sonst werde sie gefeuert. Das Telefonat habe eine Freundin zufällig mitgehört.

Das Arbeitsgericht vernahm zwar die Disponentin, aber nicht die Freundin und lehnte die Klage ab – zu Unrecht, wie das BAG entschied. Auch die Freundin hätte gehört werden müssen – vorausgesetzt, die Klägerin habe sie nicht gezielt heimlich lauschen lassen. Das soll nun in einer weiteren Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geklärt werden.