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Arbeit zur Probe begründet Arbeitsverhältnis

Ratgeber Beruf & Karriere

Bewerber, die einige Tage zur Probe arbeiten, zählen auch ohne gültigen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer und können im Streitfall vor dem Arbeitsgericht klagen.

Vertritt der Arbeitgeber demgegenüber den Standpunkt, dass die Probearbeit als selbstständiger Subunternehmer geleistet wurde, muss er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bewerber belegen können, wie das Landesarbeitsgericht in Nürnberg entschied (Aktenzeichen: 4 Ta 180/11).

Mit dieser Entscheidung machten die Richter den Weg für eine Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg frei. Der Kläger war dort in erster Instanz abgewiesen worden (Aktenzeichen: 7 Ca 600/11). Nach Auffassung der Würzburger Richter sollte der Kläger seine Probearbeit nämlich nicht als abhängig Beschäftigter, sondern als Selbstständiger leisten. Damit aber hätte er seine Forderungen nicht vor dem Arbeitsgericht einklagen können.

Die Richter am Landesarbeitsgericht fanden hingegen keine Anhaltspunkte für eine vereinbarte Probearbeit auf selbstständiger Basis. Der Kläger habe sich vielmehr auf eine bei der Arbeitsagentur ausgeschriebene sozialversicherungspflichtige Anstellung beworben. Zudem habe der beklagte Arbeitgeber selbst in einer E-Mail an den Kläger einen “Stundenlohn” für “Probearbeiten” in Aussicht gestellt. Dies spreche für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

dapd