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Auslagerung begründet keine außerordentliche Kündigung

Ratgeber Beruf & Karriere

Verlagert ein Unternehmen Arbeiten an einen externen Dienstleister, darf es die bislang mit den Aufgaben betrauten Beschäftigten nicht außerordentlich betriebsbedingt kündigen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und gab damit der Kündigungsschutzklage einer Reinigungskraft statt.

Der beklagte Arbeitgeber hatte im Rahmen einer Umstrukturierung ein externes Unternehmen mit den anfallenden Reinigungsarbeiten beauftragt. Gleichzeitig sprach er den Reinigungskräften, die laut Tarifvertrag nicht mehr ordentlich kündbar waren, die außerordentliche Kündigung aus.

Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts durfte sich der Arbeitgeber jedoch nicht ohne weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen. Vielmehr hätte er bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts berücksichtigen müssen, dass er der Reinigungskraft nicht ordentlich kündigen könne. Der Arbeitgeber habe auch nicht dargelegt, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten an einen Dienstleister unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei. Die Richter ließen die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu.
dapd