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Bowling mit Geschäftspartner ist nicht versichert

Ratgeber Beruf & Karriere

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht bei außerbetrieblichen Veranstaltungen, dazu gehört auch eine Bowlingeinladung vom Partnerunternehmen.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht für Unfallschäden, die sich ein Arbeitnehmer während einer Feier bei einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers zuzieht. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Die Richter wiesen damit die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sich beim Bowling mit Kollegen und Geschäftspartnern seines Arbeitgebers die Schulter verrenkt hatte. Zwar sei ein Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Im konkreten Fall habe jedoch eine Fremdfirma im Anschluss an eine Schulung zu Abendessen und Bowling eingeladen. Dass der Arbeitgeber des Klägers “spontan” die Getränkerechnung übernommen habe, mache aus der Marketingveranstaltung der Fremdfirma noch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, stellten die Richter klar.

dapd