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Kein Anspruch auf freiwilliges Abfindungsangebot

Ratgeber Beruf & Karriere

Machen Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein freiwilliges Abfindungsangebot zur Auflösung ihres Arbeitsvertrags, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Das gilt auch dann, wenn das Angebot fälschlich als “Auslobung” bezeichnet ist, wie das Arbeitsgericht Aachen entschied.

In dem Fall hatte der beklagte Arbeitgeber im Juli 2011 eine “Auslobung” veröffentlicht. In dem Schreiben bot der Arbeitgeber allen Beschäftigten die Zahlung einer Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses an, der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sei aber für beide Seiten freiwillig. Auch der – seit Jahren arbeitsunfähige – Kläger bot die Auflösung seines noch immer bestehenden Arbeitsverhältnisses an, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte.

Nach dem Urteil war der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, das Auflösungsangebot des Klägers anzunehmen. So handele es sich im juristischen Sinne bei einer “Auslobung” zwar um eine fest zugesicherte “Belohnung” für ein bestimmtes Verhalten. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers gehe aber eindeutig hervor, dass das Angebot zur Vertragsauflösung für beide Seiten freiwillig und nicht bindend sei. Allein aus der irrtümlich gewählten Überschrift könne der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrags ableiten, betonten die Richter.
dapd