Kategorien

Kein Versicherungsschutz bei unklarem Unfallzeitpunkt

Ratgeber Beruf & Karriere

Ein Unfall auf der Heimfahrt vom Arbeitsplatz gilt nur dann als versicherter Wegeunfall, wenn sich der Unfallzeitpunkt feststellen lässt.

Dabei trägt der Verunglückte auch dann die Beweislast, wenn er sich in Folge des Unfalls nicht mehr an den genauen zeitlichen Ablauf am Unglückstag erinnern kann, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied.

Im konkreten Fall wiesen die Richter die Klage eines angestellten Zahnarztes ab. Der mittlerweile berufsunfähige Kläger war nach einem schweren Autounfall auf dem Heimweg von der Praxis um vier Uhr morgens in eine Klinik eingeliefert worden. Der genaue Unfallzeitpunkt ließ sich jedoch ebenso wenig ermitteln wie das Arbeitsende. Damit konnte auch nicht geklärt werden, ob sich der Unfall innerhalb der versicherten Zeitspanne ereignet hatte oder nicht. Ein Unfall ist dann kein versicherter Wegeunfall mehr, wenn der Heimweg um mehr als zwei Stunden unterbrochen wird und die Unterbrechung in keinem direkten Bezug zur Arbeit steht.

dapd