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Vorsicht Versicherungspflicht

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Selbstständige mit einem Auftraggeber müssen in die Rentenkasse einzahlen

Viele Existenzgründer fangen klein an. Oft haben sie nur einen Kunden und keine Mitarbeiter. Für die Rentenversicherung zählen diese Gründer zu den Pflichtversicherten: Als “Selbstständige mit einem Auftraggeber” müssen sie den Pflichtbeitrag von ihrem Gewinn abführen. Dies ist entweder der sogenannte Regelbeitrag (monatlich 514,50 Euro in West- beziehungsweise 439,04 Euro in Ostdeutschland) oder aber der Rentenversicherungsbeitrag, der sich aus dem Beitragssatz von derzeit 19,6 Prozent multipliziert mit dem Betriebsgewinn ergibt.

Weil Selbstständige in der Gründungsphase diese Beiträge häufig nicht aufbringen können, lässt die Rentenversicherung allerdings Ausnahmen zu. Grundsätzlich versicherungsfrei sind Selbstständige, die nach Abzug ihrer Betriebsausgaben weniger als 400 Euro monatlich verdienen.

Maximal drei Jahre von der Beitragspflicht befreien lassen

Wer sich erstmals selbstständig macht und mit vorerst nur einem Auftraggeber pflichtversichert ist, kann sich für maximal drei Jahre von der Beitragspflicht befreien lassen. Diese befristete Befreiung lässt sich auch ein zweites Mal in Anspruch nehmen, wenn die erste Gründung gescheitert ist. Allerdings muss es sich bei der Neugründung um einen echten Neustart in einem anderen Geschäftsfeld handeln. Existenzgründer haben zudem die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit nur den halben Regelbeitrag zu zahlen.

In jedem Fall endet die Versicherungspflicht, wenn Selbstständige einen Arbeitnehmer für mehr als 400 Euro im Monat beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Minijobber eingestellt werden, die zusammen mehr als 400 Euro verdienen.

Wichtig ist, dass sich Selbstständige mit einem Auftraggeber selbst bei der Rentenversicherung melden müssen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss zahlt. Bleibt die Meldung aus, kann die Rentenkasse die ausstehenden Beiträge rückwirkend einfordern.

dapd