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Zeitkiller Facebook

Ratgeber Beruf & Karriere

Fast jeder zweite Beschäftigte ist auch im Job in sozialen Netzwerken unterwegs.

Keine gute Nachricht für Arbeitgeber: Knapp die Hälfte der Beschäftigten ist auch am Arbeitsplatz bei Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken aktiv. Und das nicht nur in den Pausen, wie aus einer Umfrage des Personaldienstleisters Kelly Services hervorgeht. Immerhin 52 Prozent der 4.000 Befragten in Deutschland geben zu, dass die Nutzung von Social Media auf Kosten der Arbeitsleistung geht.

Wer auch bei der Arbeit das Twittern nicht lassen kann, sollte allerdings die möglichen Folgen bedenken. Auch wenn im Betrieb die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten ist, ist sie deswegen längst nicht erlaubt. Und Arbeitnehmer, die während ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten regeln, verstoßen in jedem Fall gegen ihre Vertragspflichten.

Ob und unter welchen Umständen die Pflege virtueller Freundschaften am Arbeitsplatz tatsächlich eine Abmahnung oder gar Kündigung nach sich ziehen kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Im Einzelfall zeigten sich Arbeitsgerichte bislang vergleichsweise großzügig.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte sogar eine ordentliche Kündigung für ungültig, obwohl ein Beschäftigter trotz ausdrücklichen Verbots und während der Arbeitszeit aus privaten Gründen online war. Nach Ansicht der Richter hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen. Dabei berücksichtigten die Richter, dass der Beschäftigte das Internet jeweils nur für einen kurzen Zeitraum privat genutzt hatte.

Mit Smartphone nicht auf Online-Zugang der Firma angewiesen

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitgeber die private Internetnutzung überhaupt noch kontrollieren können. Immer mehr Menschen besitzen Smartphones, mit denen sie jederzeit online sind, ohne auf einen Online-Zugang über die Firma angewiesen zu sein.

Die radikale Lösung wäre ein generelles Verbot privater Handys am Arbeitsplatz. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz darf ein Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot verhängen – Pausenzeiten ausgenommen.

Arbeitgeber, die diese Lösung in Betracht ziehen, müssten sich aber wohl auf eine deutliche Abkühlung des Betriebsklimas gefasst machen. Der Kelly-Studie zufolge sieht nämlich jeder zweite Arbeitnehmer gar keinen Grund dafür, sich nicht auch am Arbeitsplatz privat in sozialen Netzwerken zu bewegen. Ein Smartphone-Verbot würde bei den Betroffenen auf ebenso wenig Verständnis stoßen wie der Versuch, Gespräche am Kaffeeautomaten auf rein berufliche Themen zu beschränken.

dapd